Dr. Norbert Beital
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Allgemeines zum Abrechnungsbetrug
Der auf Bismarck zurückgehende Vertrauensgrundsatz für Abrechnungen im Gesundheitswesen reicht offenbar nicht mehr aus.
Formen für Abrechnungsbetrug bei Apotheken sind beispielsweise:
- Abgabe von reimportierten Arzneimitteln oder Nachahmerpräparaten unter Berechnung des Originalrezeptes,
- Abrechnung von Rezepten, die nicht beliefert wurden.
Formen für Abrechnungsbetrug unter Mittäterschaft Dritter können beispielsweise sein:
- Apotheker oder Lieferant zahlen den rezeptverordneten Ärzten Provisionen (Zuweisungen),
- Apotheker oder Lieferant teilen mit den Patienten den erschwindelnden Betrag bei Nichtausgabe eines Teiles des Rezeptumfangs und voller Abrechnung gegenüber der Krankenkasse bzw. tauschen Rezepte gegen andere Waren (nicht verschreibungspflichtige Präparate).
Abrechnungsmanipulation bei Physiotherapeuten:
- Abgabe von Leistungen ohne entsprechende Qualifikation
- Abrechnung von nicht erbrachten Leistungen zum Teil mit Unterschriftsfälschung
Der Gesetzgeber hat daher mit den §§ 197 a SGB V und 47 a SGB XI die Grundlage geschaffen, Fehlverhalten im Gesundheitswesen zu verfolgen und zu bekämpfen. Danach hat jede Krankenkasse einen Korruptionsbeauftragten zu benennen, der Hinweisen über mögliche Betrugsdelikte nachzugehen hat.
Gemäß § 81 a SGB V sind Kassenärztliche Vereinigungen gehalten, eine Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen einzurichten und die Ermittlungsbehörden unverzüglich über mögliche Straftaten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungsträger zu unterrichten, die nicht nur geringfügiger Natur sind.
Darüber hinaus ist die Staatsanwaltschaft bei Strafsachen gegen Angehörige von Heilberufen gehalten, die zuständige Berufskammer zu unterrichten. Im schlimmsten Falle ist der Arzt oder Physiotherapeut bzw. Apotheker seine Zulassung bzw. Approbation los. Im Übrigen kann das Strafgericht unabhängig von der zuständigen Berufskammer gemäß § 70 StGB ein Berufsverbot erlassen.
Kanzlei
Rechtsanwalt
Dr. Norbert Beital
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