Dr. Norbert Beital
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Kosten einer Strafverteidigung
Zunächst ist festzuhalten, dass selbstverständlich keine Kosten entstehen, wenn ein Freispruch erfolgt. In diesen Fällen trägt die Landeskasse das Anwaltshonorar.
Häufig wird wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass - ähnlich wie im Zivilrecht - auch im Strafverfahren eine staatliche Unterstützung in Form der sog. Prozesskostenhilfe existiert.
Dies ist im Strafverfahren gerade nicht der Fall.
Es gibt lediglich die Pflichtverteidigerbeiordnung, d.h. in bestimmten Fällen - und zwar unabhängig vom Einkommen - ordnet das Gericht für die Hauptverhandlung einen Rechtsanwalt bei. Dies kann auf Vorschlag des Beschuldigten auch ein von ihm benannter Rechtsanwalt sein. In diesen Fällen erhält der beigeordnete Rechtsanwalt abgesenkte Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zunächst aus der Staatskasse, wobei sich die Staatskasse im Falle einer Verurteilung diese Gebühren wieder zurückholt. Ob ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, muss im Einzelfall geklärt werden und kann nicht pauschal beantwortet werden.
Die Kosten einer Strafverteidigung richten sich somit danach, ob
- entweder eine Honorarvereinbarung getroffen wurde
oder
- die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zur Anwendung kommen
Bei einer Honorarvereinbarung wird regelmäßig entweder ein Stundensatz vereinbart oder ein Pauschalhonorar.
Die Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG richten sich wiederum danach, ob eine Wahlverteidigung oder eine Pflichtverteidigung vorliegt, wobei wie bereits erwähnt die Pflichtverteidigungsgebühren im Verhältnis zu den Wahlverteidigergebühren niedriger sind.
In einem persönlichen Gespräch werden wir gemeinsam die für Sie günstigste und rechtlich mögliche Variante auswählen. Generell gilt aber, dass eine gute Strafverteidigung Zeit kostet, andererseits soll Ihnen - ohne anschließenden finanziellen Ruin - geholfen werden.
Trägt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Strafverfahrens?
Hier ist zunächst danach zu differenzieren, ob die vorgeworfene Tat auch bei fahrlässiger Begehungsweise unter Strafe gestellt wird.
Dies bedeutet, dass reine Vorsatztaten von vorneherein nicht versicherbar sind.
Bei Strafbarkeit des Fahrlässigkeitsvorwurfes ist zu prüfen, ob die Versicherungspolice ein Strafverfahren abdeckt.
Ist dies der Fall, werden die Kosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren für ein Wahlmandat zunächst übernommen. Erfolgt allerdings später eine Verurteilung aus einer Vorsatztat sind diese Kosten zu erstatten.
Die Einbindung des Rechtsschutzversicherungsträgers in die Kostenstrategie kann daher nur im Einzelfall beantwortet werden. So muss beispielsweise auch die bisherige Belastungsquote der Versicherungspolice geklärt werden, um nicht eine Kündigung des Vertrages zu riskieren.
Kanzlei
Rechtsanwalt
Dr. Norbert Beital
Konstanzer Str. 10
10707 Berlin
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Tel:+49-30-20830339
Fax:+49-30-86395131