Dr. Norbert Beital
Dr. Norbert Beital
- Startseite
- Rechtsanwalt Dr. Norbert Beital
- Tipps im Strafverfahren
- Kosten einer Strafverteidigung
- Gang des Strafverfahrens
- Angehörige eines Untersuchungs-
gefangenen - Notruf
- Beschuldigten-
vernehmung - Untersuchungshaft
- Pflichtverteidigung
- Der Strafbefehl
- Jugendstrafrecht
- Deal im Strafrecht
- Abrechnungsbetrug Gesundheitswesen
- Online-Strafrecht
- Anfahrt
- Impressum
Notdienst: 0171 - 146 55 40
Deal im Strafrecht
Der sog. Deal oder auch die Absprache im Strafrecht ist in § 257 b/c StPO geregelt.
Zwei Kernfragen muss das Strafgericht beantworten: Erstens: Hat sich der Angeklagte strafbar gemacht? Und Zweitens: Wie ist er zu bestrafen?
Bei der ersten Frage hat das Gericht keinen Spielraum. Entweder liegt ein strafbares Verhalten vor oder nicht. Bei der zweiten Frage dagegen, der Strafzumessung, räumen ihm die Strafvorschriften einen erheblichen Spielraum ein, um die Strafe individuell auf den Angeklagten anzupassen.
Hier entsteht für die Verteidigung spiegelbildlich eine entsprechende Einflussmöglichkeit, d.h. selbst im Falle eines eindeutig nachgewiesenen strafbaren Verhaltens macht die Beauftragung eines Anwaltes Sinn. Denn die Strafhöhe kann maßgeblich durch eine professionelle Verteidigung reduziert werden.
Eine Strategie kann hier das Geständnis sein. Gemäß § 257 b/c StPO kann dem Angeklagten im Falle eines Geständnisses im Gegenzug ein meist niedrigerer Strafrahmen zugesichert werden.
Kanzlei
Rechtsanwalt
Dr. Norbert Beital
Konstanzer Str. 10
10707 Berlin
dr.beital@web.de
Tel:+49-30-20830339
Fax:+49-30-86395131